Wärmedämmung im Burgenland: Bewilligung oder Meldung

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Wer sein Haus dämmen will, fragt sich früher oder später, ob dafür ein Bauverfahren nötig ist. Im Burgenland ist die Antwort klar geregelt: keine Bewilligung, aber eine Meldung. Was das genau heißt und wann es Ausnahmen gibt, lesen Sie hier. Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung, im Einzelfall entscheidet die Baubehörde Ihrer Gemeinde.
Rechtslage nach dem Burgenländischen Baugesetz
Das Burgenländische Baugesetz kennt zwei Arten von Bauvorhaben: geringfügige und bewilligungspflichtige. In § 16 Abs. 3 nennt es „nachträgliche Wärmedämmungen, Fenstertausch, Kaminsanierung sowie Dachsanierungen“ ausdrücklich als geringfügige Bauvorhaben.
Geringfügige Bauvorhaben brauchen kein Bauverfahren. Sie müssen aber der Baubehörde spätestens 14 Tage vor Baubeginn schriftlich mitgeteilt werden, zusammen mit den Unterlagen, die sie zur Beurteilung braucht. Baubehörde ist der Bürgermeister Ihrer Gemeinde, in Eisenstadt der Magistrat.
Mitteilung an die Gemeinde
Für die Mitteilung haben viele Gemeinden ein eigenes Formular, oft „Mitteilung über ein geringfügiges Bauvorhaben“ genannt. Üblich sind:
- das ausgefüllte Formular mit Name, Adresse und Grundstück
- eine Lageskizze, aus der das Haus und die Grundgrenzen hervorgehen
- eine Beschreibung der Maßnahme, etwa Vollwärmeschutz mit 20 cm EPS und Silikonharzputz
Ist sich die Gemeinde nicht sicher, ob Ihr Vorhaben geringfügig ist, stellt sie das schriftlich fest. Auf Verlangen bekommen Sie darüber einen Bescheid.
offen: Formular und Ablauf bei der Stadtgemeinde Mattersburg prüfen und verlinkenDämmung über Grundgrenze oder Baulinie
Eine Dämmung mit 16 bis 20 cm macht die Wand mindestens um diese Stärke dicker, dazu kommen Kleber und Putz. Steht Ihr Haus nahe an der Grundgrenze oder direkt an der Baulinie zur Straße, rückt die Fassade dadurch über die zulässige Grenze.
Für diesen Fall sieht § 5 Abs. 6 des Baugesetzes eine eigene Regel vor: Die Baubehörde kann für eine nachträgliche Wärmedämmung erlauben, dass die Abstände zur Grundgrenze unterschritten werden oder die Dämmung über die Baulinie vorspringt. Voraussetzung ist, dass Ortsbild, Verkehrssicherheit und die Sicherheit von Personen und Sachen nicht beeinträchtigt werden. Die Genehmigung ist eine Ermessensentscheidung, holen Sie sie vor Baubeginn ein.
Ob die Dämmung auch auf das Nachbargrundstück ragen darf, regelt § 5 Abs. 6 nicht. Sprechen Sie in diesem Fall vorher mit dem Nachbarn und der Gemeinde.
Denkmalschutz und Ortsbild
Steht Ihr Haus unter Denkmalschutz, braucht jede Veränderung eine Bewilligung des Bundesdenkmalamts. Das Amt berücksichtigt dabei laut Denkmalschutzgesetz auch, ob eine Maßnahme der Energieeffizienz dient. Der Schutz kann auch vermutet sein, etwa bei öffentlichen Gebäuden, ohne dass ein Bescheid vorliegt.
Daneben dürfen Bauvorhaben laut Baugesetz das Orts- und Landschaftsbild nicht wesentlich beeinträchtigen. In Ortskernen mit Bebauungsplan können Gemeinden Vorgaben zu Fassade und Farbe machen. Fragen Sie in diesem Fall vorher im Bauamt nach.
Neubau
Beim Neubau ist die Fassadendämmung Teil der Baubewilligung. Sie steht im Einreichplan und im Energieausweis, eine eigene Mitteilung ist nicht nötig. Für uns ist der Einreichplan auch die Grundlage für das Angebot.
Kurz vor dem Start
- Prüfen, ob die Dämmung über Grundgrenze oder Baulinie ragt
- Bei Bedarf Genehmigung nach § 5 Abs. 6 beantragen
- Mitteilung an die Gemeinde spätestens 14 Tage vor Baubeginn
- Steht das Gerüst auf Gehsteig oder Nachbargrund, das gesondert klären, siehe Gerüst bei der Fassadenarbeit
Häufige Fragen
Braucht ein neuer Fassadenanstrich eine Meldung?
Wer macht die Meldung an die Gemeinde?
Was passiert, wenn ich die Dämmung nicht melde?
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Wir dämmen Einfamilienhäuser im Neubau und in der Sanierung mit einem Vollwärmeschutz von Sto, fachlich Wärmedämmverbundsystem genannt. Gerüst, Dämmung, Putz, Sockel und Fensterbänke kommen aus einer Hand, Sie haben für die ganze Fassade einen Ansprechpartner.
Zur LeistungQuellen
- Burgenländisches Baugesetz 1997, § 16 Geringfügige Bauvorhaben (RIS) (öffnet in neuem Tab)
- Burgenländisches Baugesetz 1997, § 5 Bebauungsweise und Abstände (RIS) (öffnet in neuem Tab)
- Burgenländisches Baugesetz 1997, § 30 Baubehörden (RIS) (öffnet in neuem Tab)
- Denkmalschutzgesetz, § 5 (RIS) (öffnet in neuem Tab)
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